Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG. Viele Unternehmen wissen noch nicht mal, dass sie betroffen sind. Wir erklären, was das bedeutet, für wen es gilt, und was du jetzt konkret tun musst.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG. Viele Unternehmen wissen noch nicht mal, dass sie betroffen sind. Wir erklären, was das bedeutet, für wen es gilt, und was du jetzt konkret tun musst.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist kein Bürokratiemonster aus dem Nichts. Es setzt den europäischen European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um – und hatte eigentlich jahrelang Vorlaufzeit. Trotzdem hat ein Großteil der Unternehmen das Thema verschlafen.
Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen digitale Angebote gleichberechtigt nutzen können. Barrierefrei heißt dabei nicht nur Rollstuhlrampen – sondern dass eine Website auch für jemanden nutzbar ist, der blind ist, eine motorische Einschränkung hat oder schlecht hört.
Bis 2025 galt die Barrierefreiheitspflicht fast ausschließlich für öffentliche Stellen. Jetzt erfasst das BFSG auch private Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.
Hier wird es konkret. Das BFSG gilt für dich, wenn du B2C-Dienstleistungen digital erbringst – also wenn Endkunden über deine Website irgendetwas tun können, das über reines Lesen hinausgeht.
Betroffen bist du zum Beispiel, wenn du einen Online-Shop betreibst, ein Kontaktformular hast (ja, wirklich), eine Terminbuchung oder Anmeldung online anbietest oder digitale Dienstleistungen verkaufst (Software, Abos, Downloads).
Nicht betroffen bist du, wenn dein Angebot ausschließlich B2B ist (keine Endverbraucher), du ein Kleinstunternehmen bist – weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, aber nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten – oder du eine reine Visitenkarten-Website ohne interaktive Elemente betreibst.
Ehrliche Einschätzung: Wenn du aktiv etwas verkaufst oder Anfragen über deine Website entgegennimmst, bist du mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dabei.
Das BFSG verweist auf die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines), Level A und AA. Das klingt technisch – ist es auch, aber die Kernpunkte lassen sich gut zusammenfassen.
Wahrnehmbarkeit: Alle Bilder brauchen beschreibende Alternativtexte für Screenreader, Texte müssen ausreichend Kontrast zum Hintergrund haben (mindestens 4,5:1), und Videos brauchen Untertitel oder Audiobeschreibungen.
Bedienbarkeit: Die gesamte Website muss per Tastatur navigierbar sein (ohne Maus), es darf keine Inhalte geben, die Epilepsie auslösen können (Blitzen, schnelle Animationen), und Nutzer brauchen genug Zeit zum Lesen – keine aufdringlichen Auto-Timeouts.
Verständlichkeit: Klare, verständliche Sprache, Formulare mit eindeutigen Labels und hilfreichen Fehlermeldungen sowie eine konsistente Navigation durch die gesamte Website.
Robustheit: Die Website muss mit gängigen Hilfstechnologien (Screenreader etc.) kompatibel sein und sauberen, validen HTML-Code haben.
Dazu kommt eine neue Pflicht: Du musst eine „Erklärung zur Barrierefreiheit" auf deiner Website veröffentlichen – ähnlich dem Impressum oder der Datenschutzerklärung. Sie erklärt, wie Barrierefreiheit sichergestellt wird, und muss auch ausweisen, welche Teile noch nicht konform sind.
Das BFSG sieht ein abgestuftes Verfahren vor: erst Abmahnung mit Anhörung, dann erneute Aufforderung, dann Bußgelder. Keine Panikreaktion nötig – aber auch kein Grund zur Entspannung.
Rechtlich interessant: Wenn du in deiner Barrierefreiheitserklärung transparent dokumentierst, welche Teile noch nicht konform sind und warum, schützt dich das zumindest temporär vor den schärfsten Konsequenzen. Das ist aber kein Freifahrtschein, sondern eine Übergangslösung.
Was gefährlicher werden könnte: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände, die aktiv auf nicht-konforme Websites schauen. Abmahnwellen wie bei der DSGVO sind möglich.
Bevor du in Panik verfällst oder das Thema weiter aufschiebst, hier vier Fragen für einen ersten Realitätscheck:
Wenn du bei zwei oder mehr Punkten „nein" gesagt hast, ist Handlungsbedarf da.
Für einen strukturierten Check empfiehlt sich die kostenlose WAVE Browser-Extension oder das Tool unter wave.webaim.org – damit kriegst du in fünf Minuten einen ersten Überblick.
Das BFSG ist kein Anlass zur Panik, aber es ist ernst zu nehmen. Was viele übersehen: Barrierefreiheit ist kein reines Compliance-Thema. Eine accessible Website lädt schneller, rankt besser bei Google, hat saubereren Code – und schließt schlicht keine Nutzer aus.
In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Dazu kommen ältere Nutzer, Menschen mit temporären Einschränkungen (gebrochene Hand, Augenproblem) und alle, die mal eine Website im hellen Sonnenlicht auf dem Smartphone nutzen. Barrierefreiheit hilft am Ende allen.
Wenn du nicht weißt, wo du anfangen sollst oder eine ehrliche Einschätzung deiner aktuellen Website willst – meld dich bei uns. Wir schauen's uns an, ohne Bullshit.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen zum BFSG solltest du einen Fachanwalt hinzuziehen.
Wir nehmen uns die Zeit, dein Business zu verstehen – bevor wir irgendetwas vorschlagen.
Wenn es Verbesserungsmöglichkeiten gibt, zeigen wir dir, wo. Wenn nicht, sagen wir dir das auch.